Satzung 


§ 1 Name und Sitz des Vereins 

1) Der Verein führt den Namen „Attacke 94 Wettringen“ und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister aufgenommen worden. 

2) Der Verein hat seinen Sitz in Wettringen. 



§ 2 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.6.eines jeden Jahres. 



§ 3 Zweck des Vereins 

1) Unterstützung des FC Schalke 04 bei allen Spielen auf der Grundlage des Fair-Play. So hat sich jeder in seiner Eigenschaft als Mitglied des Fanclubs auch nach außen hin zu verhalten. 

2) Kontakt unter den Mitgliedern herbeizuführen und Einigkeit zu wecken. 

3) Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen. 

4) Werbung neuer Mitglieder für den Fanclub. 

5) Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.3.1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden. Bürger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen ein schriftliches Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 

2) Personen, die Mitglied werden möchten, haben einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 

3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden. 



§ 5 Verlust der Mitgliedschaft 

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß. 

2) Ein Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen. Die Kündigung muß Vier Wochen vor dem jeweiligen Quartalsende schriftlich beim Vorstand eingehen. Evtl. rückständige Zahlungen müssen vorab entrichtet werden. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. 

3) Der Ausschluß aus dem Verein kann nur durch Beschluß des Vorstandes erfolgen. Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt und die Vereinsinteressen bzw. dessen Ansehen schädigt, kann jederzeit ausgeschlossen werden. 

4) Rassistische Äußerungen können zum sofortigen Ausschluß (nach Vorstandsbeschluß) führen. 

5) Wer mindestens grob fahrlässig Schäden bei bzw. im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltungen verursacht, haftet hierfür und kann vom Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet über den Vereinsausschluß. 6) Ausscheidende Vereinsmitglieder verlieren grundsätzlich ihre Ansprüche auf etwa vorhandenes Vereinsvermögen. 



§ 6 Rechte und Pflichten des Mitglieds 

1) Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. 

2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an. 



§ 7 Beiträge 

1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird mittels Lastschrifteinzugsverfahren eingeholt. Der Beitrag für das Geschäftsjahr wird mit Beginn des neuen Geschäftsjahres abgebucht. 

2) Hat ein Mitglied trotz Anmahnung den Beitrag nicht entrichtet, kann er vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Bei Ausschluß sind rückständige Zahlungen zu entrichten. 

3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 



§ 8 Der Vorstand 

1) Der Verein wählt aus seinen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung einen Vorstand. Dieser Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 

          a) 1. Vorsitzender 

          b) 2. Vorsitzende, zugleich stellv. Vorsitzender 

          c) Kassierer 

          d) Schriftführer 

          e) Geschäftsführer 

          f) 10 Beisitzer 

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und der Geschäftsführer. Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt, wobei einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muß. 

3) Vorstandsmitglieder können nur auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. 

4) Gewählt ist der, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 

5) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 

6) Der Vorstand führt wenigstens vier Vorstandssitzungen im Jahr durch, insbesondere vor Versammlungen und Veranstaltungen. Die Einberufung erfolgt durch den Schriftführer. 

7) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder die seines Vertreters. 

8) Die Vorstandsmitglieder arbeiten rein ehrenamtlich. 



§ 9 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

          1. Der Vorstand 

          2. Die Mitgliederversammlung 



§ 10 Mitgliederversammlungen 

1) In jedem Jahr, und zwar am zweiten Wochenende im August, findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Einladungsfrist: Mindestens 8 Tage vorher durch Pressemitteilung in der Münsterländischen Volkszeitung – Lokalteil Neuenkirchen/Wettringen – und in der „Wettringer Woche“. 

2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. 

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich beantragen, statt. 

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. 

5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

          a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes 

          b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer 

          c) Entlastung des Vorstandes 

          d) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer 

          e) Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen 

          f) Satzungsänderung und evtl. Auflösung des Vereins 



§ 11 Versammlungsleitung und Beschlussfassung 

1) Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem vom Vorsitzenden ernannten Vorstandsmitglied geleitet. 

2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

3) Über alle Vorschläge und Anträge ist durch Handzeichen abzustimmen. Bei Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl muss jedoch geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse der Versammlung sind für alle Mitglieder bindend. 

4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes führt der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 



§ 12 Finanzordnung

1) Zur Durchführung eines geordneten Geschäftsbetriebes führt der Verein eine Kasse. Der Kassierer führt das Rechnungswesen und hat jederzeit auf Wunsch eines der Vorstandsmitglieder Einblick in die Kassenunterlagen zu gewähren. In der Mitgliederversammlung hat der Kassierer einen ausführlichen Kassenbericht vorzulegen. 

2) Zur Deckung laufender Vereinsbetriebskosten kann der Kassierer Beträge eigenverantwortlich begleichen; ansonsten muß die Zustimmung des Vorstandes vorliegen. Alle Ausgaben sind durch Quittungen zu belegen. 

3) Die Prüfung aller Kassenunterlagen erfolgt einmal jährlich durch die beiden in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer. 



§ 13 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. 



§ 14 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. 

2) Es müssen mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder für eine Auflösung stimmen. Die Wahl erfolgt geheim. 

3) Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über die Verwertung des Vereinsvermögens, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, zu beschließen. 

4) Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Regelungen über eingetragene Vereine. Wegen der Gemeinnützigkeit des Vereins muss ein Vermögen bei der Auflösung gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. 



§ 15 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzzungen Vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

          a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO 

          b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO 

          c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO 

          d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO 

          e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO 

          f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO 

          g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu andern als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. 



§ 16 Eintragung in das Vereinsregister

Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 8.3.1997 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.