Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „Attacke 94 Wettringen“ und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister aufgenommen worden.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Wettringen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.6.eines jeden Jahres.
§ 3 Zweck des Vereins
1) Unterstützung des FC Schalke 04 bei allen Spielen auf der Grundlage des Fair-Play. So hat sich jeder in seiner Eigenschaft als Mitglied des Fanclubs auch nach außen hin zu verhalten.
2) Kontakt unter den Mitgliedern herbeizuführen und Einigkeit zu wecken.
3) Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen.
4) Werbung neuer Mitglieder für den Fanclub.
5) Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.3.1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden. Bürger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen ein schriftliches Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
2) Personen, die Mitglied werden möchten, haben einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß.
2) Ein Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen. Die Kündigung muß Vier Wochen vor dem jeweiligen Quartalsende schriftlich beim Vorstand eingehen. Evtl. rückständige Zahlungen müssen vorab entrichtet werden. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
3) Der Ausschluß aus dem Verein kann nur durch Beschluß des Vorstandes erfolgen. Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt und die Vereinsinteressen bzw. dessen Ansehen schädigt, kann jederzeit ausgeschlossen werden.
4) Rassistische Äußerungen können zum sofortigen Ausschluß (nach Vorstandsbeschluß) führen.
5) Wer mindestens grob fahrlässig Schäden bei bzw. im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltungen verursacht, haftet hierfür und kann vom Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet über den Vereinsausschluß. 6) Ausscheidende Vereinsmitglieder verlieren grundsätzlich ihre Ansprüche auf etwa vorhandenes Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten des Mitglieds
1) Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
§ 7 Beiträge
1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird mittels Lastschrifteinzugsverfahren eingeholt. Der Beitrag für das Geschäftsjahr wird mit Beginn des neuen Geschäftsjahres abgebucht.
2) Hat ein Mitglied trotz Anmahnung den Beitrag nicht entrichtet, kann er vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Bei Ausschluß sind rückständige Zahlungen zu entrichten.
3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 Der Vorstand
1) Der Verein wählt aus seinen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung einen Vorstand. Dieser Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzende, zugleich stellv. Vorsitzender
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) Geschäftsführer
f) 10 Beisitzer
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und der Geschäftsführer. Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt, wobei einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muß.
3) Vorstandsmitglieder können nur auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
4) Gewählt ist der, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
5) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
6) Der Vorstand führt wenigstens vier Vorstandssitzungen im Jahr durch, insbesondere vor Versammlungen und Veranstaltungen. Die Einberufung erfolgt durch den Schriftführer.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder die seines Vertreters.
8) Die Vorstandsmitglieder arbeiten rein ehrenamtlich.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand